Info-Flyer zum Beratungsangebot der BA auf Russisch und Ukrainisch

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat einen Info-Flyer herausgegeben, in dem in kurzer Form ihr Beratungsangebot zu den Themen “Ausbildung” und “Arbeit” dargestellt wird. Diesen Flyer gibt es sowohl auf Russisch als auch auf Ukrainisch. Der Flyer enthält auch einen QR-Code, der zu einer Seite der BA führt, auf der weitere Informationen in Russisch und Ukrainisch abgerufen werden können.

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Bundesinnenministerium informiert: Ukrainische ID-Card wird als Passersatz befristet anerkannt

Bundesministerium des Innern und für Heimat Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere Vom 17. März 2022 Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBI. I S. 2467) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht: Die in der folgenden Auflistung genannte Identitätskarte (ID-Card) der Ukraine wird hiermit zeitlich befristet als Passersatz anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie tritt am 23. Februar 2023 außer Kraft.

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Verteilung der aus der Ukraine Vertriebenen auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels

Zuweisungsverfahren von Geflüchteten aus der UKR A. Sachstand • Das Zugangsgeschehen von Vertriebenen aus der UKR hält ungebrochen und heterogen an. Dies führt zu einer deutlichen Belastung von Ländern (z.B. HH und BE). • Das bisherige Pledging-System, bei dem die Länder freie Unterbringungskapazitäten melden, beruht auf Freiwilligkeit der Länder. Die Bereitschaft der Länder zur Meldung von Unterbringungskapazitäten nimmt jedoch immer mehr ab. • Um eine Überlastung von einzelnen Ländern zu verhindern, ist es erforderlich, dass der Bund die von ihm über die KM-UKR (BAG) koordinierbaren Züge und Busse nicht mehr nach Freiwilligkeit, sondern nach der Leistungsfähigkeit der Länder verteilt. • Ab Mittwoch, den 16. März 2022, sollen planbare Busse und Züge1 auf die Länder, die nach der tagesaktuell durch das BAMF ausgewerteten EASY-Übersicht für das Her-kunftsland UKR im aktuellen Monat ihre jeweilige EASY-Quote noch nicht erreicht ha-ben, verteilt werden. • Die Organisation der bekannten und planbaren grenzüberschreitenden Beförderungen soll mit der Bundespolizei abgestimmt werden. • In Länder, die ihre EASY-Quote für UKR übererfüllt haben, werden nach Möglichkeit keine weiteren Busse und Bahnen gelenkt. • Der Bund bemüht sich, die stark belasteten Länder weiterhin durch von der KM-UKR (BAG) koordinierte Bustransfers in andere Länder zu entlasten. • Die Buchung auf EASY2

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Wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine

Hier eine Zusammenfassung mit den praxisrelevantesten Punkten: • Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden: o Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind, o Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt). o Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden müsste. o Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt

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