Kirchenasyl – zwei erfreuliche Entwicklungen

Bereits vor den Sommerferien hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublinverfahrens von sechs auf 18 Monate verlängern darf, wenn sich die zu überstellende Person im Kirchenasyl aufhält und dieses trotz eines gescheiterten Dossierverfahrens nicht beendet wird. Das Gericht kam zu dem klaren Schluss: Nein, das ist nicht rechtmäßig. Der Beschluss ist hier abrufbar. Es steht nun zu hoffen, dass die hessischen Verwaltungsgerichte dieser Entscheidung folgen werden. Dies muss aber nicht zwingend so sein, selbst wenn die dann getroffenen Entscheidungen keinen Bestand haben werden. Zu hoffen wäre auch, dass schon das BaMF diese Entscheidung bei seiner Praxis beherzigen und künftig überhaupt keine solchen Fristverlängerungen mehr vornehmen würde. Doch hier gibt es noch weniger einen Automatismus als bei den Verwaltungsgerichten. Dass dem BaMF jedes Mittel recht ist, um sich die Möglichkeit zu erhalten, eine Abschiebung doch durchzuführen, zeigte sich auch bei dem während des Lockdowns angewandten Trick, die Vollziehbarkeit der Überstellung auszusetzen und damit das Ablaufen der Frist für die Abschiebung zu verhindern. Das BaMF hat diese Aussetzung praktisch in jedem Dublin-Fall verfügt, obwohl sie tatsächlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Betroffenen Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt haben, mit dem

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Von BBC: Arbeitsmarktintegration in Deutschland

Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ergab, dass immer mehr Flüchtlinge Arbeit gefunden haben. Die Forscher untersuchten eine Gruppe von 8.000 Flüchtlingen, die zwischen 2013 und 2018 nach Deutschland kamen, und stellten fest, dass 49% innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Ankunft eine feste Anstellung finden konnten. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im März neun Prozent aller Arbeitslosen in Deutschland Asylsuchende, überwiegend junge und männliche. Die Coronavirus-Pandemie seit März dürfte die Arbeitssuche erheblich erschwert haben. Studien zeigen auch, dass viele Flüchtlinge Fortschritte beim Erwerb von Deutschkenntnissen machen, eine Schlüsselmaßnahme für die Integration. Untersuchungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2020 ergaben, dass 44% der Flüchtlinge ihre Deutschkenntnisse als “gut” oder “sehr gut” einstuften. Im Jahr 2017 waren es 35% und in der ersten Umfrage im Jahr 2016 waren es nur 22%. Experten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung haben festgestellt, dass viele Flüchtlinge, darunter 75% der Syrer, vor ihrer Ankunft in Deutschland in Hochschulgruppen in ihren Heimatländern waren. Einige Probleme der sozialen Integration bestehen jedoch weiterhin. Eine regelmäßige, von der Regierung unterstützte Umfrage im Jahr 2017 unter rund 5.700 Flüchtlingen, die zwischen Januar 2013 und Dezember 2016 nach Deutschland gekommen waren,

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Handreichung zu “Trauma und Arbeitsmarktintegration”

Die Handreichung “Trauma und Arbeitsmarktintegration” von dem Hessischen Flüchtlingsrat beschäftigt sich mit Auswirkungen traumatischer Erlebnisse auf die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Sie richtet sich sowohl an Mitarbeiter*innen von Behörden als auch ehren- und hauptamtlich in der Arbeit mit Geflüchteten Engagierte. Sie ist in gedruckter Form über die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrates beziehbar oder kann einfach über dessen Internetseite heruntergeladen werden.

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Aktuelle Situation Familiennachzug

Der Familiennachzug ist seit dem 01.07.2020 wieder möglich. Der Antrag auf Neuvisierung muss, wie dort ebenfalls geschildert, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Möglichkeit der Neuvisierung auf der Internetseite der zuständigen Botschaft gestellt werden. Die Botschaften haben den entsprechenden Hinweis nicht zeitgleich und zudem teilweise recht versteckt auf ihren Seiten platziert. Einen Überblick zu bewahren fällt daher schwer. Pro Asyl hat jedoch die bereits bekannten Fristen im “Corona-Newsticker” veröffentlicht. Bisher sind Fristen der Auslandsvertretungen in folgenden Ländern genannt worden: Türkei: bis 31.07.2020 Libanon: bis 03.08.2020 Afghanistan (bzw. Islamabad und Neu Delhi für Personen mit Wohnsitz in Afghanistan): bis 08.08.2020 Pakistan: bis 08.08.2020 Indien: bis 13.08.2020 Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ist der ursprüngliche Antrag bei einer anderen als den aufgeführten Botschaften gestellt worden, sollte der Corona-Newsticker regelmäßig gecheckt werden oder die entsprechende Internetseite der Botschaft, die über diese Seite des Auswärtigen Amts erreicht werden kann.

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