Kirchenasyl – zwei erfreuliche Entwicklungen
Bereits vor den Sommerferien hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) die Überstellungsfrist im Rahmen des Dublinverfahrens von sechs auf 18 Monate verlängern darf, wenn sich die zu überstellende Person im Kirchenasyl aufhält und dieses trotz eines gescheiterten Dossierverfahrens nicht beendet wird. Das Gericht kam zu dem klaren Schluss: Nein, das ist nicht rechtmäßig. Der Beschluss ist hier abrufbar. Es steht nun zu hoffen, dass die hessischen Verwaltungsgerichte dieser Entscheidung folgen werden. Dies muss aber nicht zwingend so sein, selbst wenn die dann getroffenen Entscheidungen keinen Bestand haben werden. Zu hoffen wäre auch, dass schon das BaMF diese Entscheidung bei seiner Praxis beherzigen und künftig überhaupt keine solchen Fristverlängerungen mehr vornehmen würde. Doch hier gibt es noch weniger einen Automatismus als bei den Verwaltungsgerichten. Dass dem BaMF jedes Mittel recht ist, um sich die Möglichkeit zu erhalten, eine Abschiebung doch durchzuführen, zeigte sich auch bei dem während des Lockdowns angewandten Trick, die Vollziehbarkeit der Überstellung auszusetzen und damit das Ablaufen der Frist für die Abschiebung zu verhindern. Das BaMF hat diese Aussetzung praktisch in jedem Dublin-Fall verfügt, obwohl sie tatsächlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Betroffenen Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt haben, mit dem
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